FSV 1996 Preußen Bad Langensalza e.V.

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Fußballsportverein 1996 Preußen Bad Langensalza. Nach der Registrierung beim Amtsgericht Bad Langensalza ist der Name des Vereins: „FSV 1996 Preußen Bad Langensalza“ e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Langensalza.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mühlhausen unter VR 212 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben/Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen. Der vom Idealismus getragene Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die sportlichen Betätigungen sollen das Gemeinschaftsgefühl im Verein bei allen Mitgliedern festigen und fördern.
(2) Politisch und konfessionell ist der Verein streng neutral. Er tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.



§ 3 Rechtsgrundlage
(1) Der Verein ist eine juristische Person.

(2) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Unstrut-Hainich und Mitglied des Landessportbundes Thüringen sowie des Deutschen Fußballbundes mit seinen untergeordneten Organen. Er erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
1. den ordentlichen Mitgliedern
a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) den passiven Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitgliedern.
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei der Aufnahme Minderjähriger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei:
a)  Austritt
b)  Ausschluss
c)  Tod

(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz  
     Mahnung
c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
     unsportlichen Verhaltens
d)  wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
     insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder
     fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise
     Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.


In den Fällen a, c und d ist vor Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Er ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Beschluss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu dokumentieren. Der Bescheid über den Ausschluss eines Mitgliedes ist durch die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach der Absendung des Bescheides schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des Kalenderjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(8 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen innerhalb 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft in einem eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt  und geltend gemacht werden.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die im
Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten zu nutzen
b) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen
teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen
Ansehen zu vermehren
b) die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten
c) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten; die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.

(3) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder sich unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand wie folgt gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf
die Dauer von 4 Wochen

(4) Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, wird mittels Einschreibebrief zugestellt. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach Absendung beim Beschwerdeausschuss des Vereins Widerspruch einzulegen.

§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Gesamtvorstand
c) Vorstand nach § 26 BGB.

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

            Der Gesamtvorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Verein (§ 2 Vereinszweck) bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereines eintreten.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung. Diese ist zuständig für die:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des
Vorstandes nach § 4 Absatz 3
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Absatz 6
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliedervollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn:
a) es der Vorstand beschließt
b) 20% der Mitglieder dies beantragen

(5) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand per Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vorher mit ihrem Wortlaut den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied, das das 14. Lebensjahr beendet hat
b) vom Vorstand

(8 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins gestellt werden.

(9) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) und 1 bis 6 Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Für die banktechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Online-Banking gilt eine Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung bzw. die Mitgliedervollversamm-lung. Der Vorstand kann jedoch auch ein anderes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(4) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.


§ 10 Die Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugendarbeit wird durch eine eigene Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(2) Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.


§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf
Lebenszeit, wenn auf der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den
Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht
Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

(2) Die Fördermitglieder haben das Recht auf eine Rechenschaftslegung des Vorstandes über die Verwendung der erbrachten finanziellen Unterstützung.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht im Vorstand oder in einem von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 14 Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung fest.


§ 15 Logo des Vereins
Der Verein führt ein eigenes Vereinslogo und eine eigene Fahne. Das Vereinslogo ist in der Satzungsüberschrift dargestellt.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, sofern es eventuellen Ansprüchen an den Verein übersteigt, dem Landessportbund Thüringen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.06.1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Langensalza in Kraft.
1. Anpassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.04.2011.

FSV 1996 Preußen Bad Langensalza e.V.

Der Vorstand